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   OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - I-18 U 163/04   

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https://dejure.org/2004,26758
OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - I-18 U 163/04 (https://dejure.org/2004,26758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - I-18 U 163/04 (https://dejure.org/2004,26758)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 08. Dezember 2004 - I-18 U 163/04 (https://dejure.org/2004,26758)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 16.07.2002 - X ZR 250/00

    Zur Haftung der Deutschen Post AG bei Verlust von Wertsendungen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Auch die Versendung von bis zu DM 250.000,00 in Banknoten als Postpaket hat der Bundesgerichtshof nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich unter dem Aspekt der unterlassenen Wertdeklaration geprüft (BGH, Urteil vom 16.07.2002, Az.: X ZR 250/00, zitiert nach juris, RdN 41; vgl. auch OLG Düsseldorf, TranspR 1991, 235, 241).

    Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist auch derjenige für einen Schaden mitverantwortlich, der gefährdete und schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt und auf diese Weise überflüssige Gefahrenlagen schafft (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2002, Az.: X ZR 250/00, zitiert nach juris, RdN 41; OLG Köln, Urteil vom 03.07.1998, Az.: 19 U 284/97, zitiert nach juris, RdN 36).

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627; BGH TranspR 2004, 177 ff).

    Denn in einem solchen Fall ist nach der allgemeinen Lebenserfahrung regelmäßig nicht nur von einer Organisation des Betriebsablaufs auszugehen, die keinen hinreichenden Schutz der zu befördernden Güter gegen ein Abhandenkommen gewährleistet und sich in krasser Weise über die Sicherheitsinteressen des Vertragspartners hinweg setzt, sondern auch von einer sich dem Handelnden aus seinem leichtfertigen Verhalten aufdrängenden Erkenntnis, es werde mit Wahrscheinlichkeit ein Schaden entstehen (BGH, Urt. vom 23.10.2003, TranspR 2004, 177 ff).

  • BGH, 15.11.2001 - I ZR 158/99

    Rechtsfolgen eines grob fahrlässigen Organisationsverschuldens des Spediteurs im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Ein Mitverschulden des Versenders ist dann für die Schadensentstehung mitursächlich, wenn die von diesem vernachlässigte Sorgfaltsanforderung darauf abzielt, einen Schaden wie den eingetretenen zu vermeiden, d.h. es kommt darauf an, ob der eingetretene Schaden vom Schutzzweck der vernachlässigten Sorgfaltsnorm erfasst wird (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001, Az.: I ZR 158/99, zitiert nach juris, RdN 67).
  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Kommt er dem nicht nach, kann daraus je nach den Umständen des Einzelfalls der Schluss auf ein qualifiziertes Verschulden gerechtfertigt sein (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3627; BGH TranspR 2004, 177 ff).
  • BGH, 08.05.2003 - I ZR 234/02

    Mitverschulden des Auftraggebers eines Paketbeförderungsdienstes bei

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Aus diesem Organisationsmangel folgt auch die Vermutung, dass die Ware in diesem besonders gefährdeten Bereich verloren gegangen ist (BGH, Urt. vom 08.05.2003, Az: I ZR 234/02, zitiert nach juris, RdN 17).
  • BGH, 16.06.1998 - XI ZR 254/97

    Verrechnungsschecks dürfen mit einfachem Brief versandt werden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    So hat der Bundesgerichtshof die Versendung eines Verrechnungsschecks über eine Summe von 306.250,00 DM mit einfacher Post als keinen Umstand gewertet, der den Vorwurf des Mitverschuldens begründet, sofern der verwendete Briefumschlag neutral ist und nicht erkennen lässt, dass sich ein Scheck in diesem befindet (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998, Az.: XI ZR 254/97, zitiert nach juris, RdN 8, anders bei einem Fensterumschlag OLG Frankfurt, WM 1999, 1318).
  • OLG Köln, 03.07.1998 - 19 U 284/97

    Haftung des Spediteurs für unzureichend organisiertes Umschlaglager

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist auch derjenige für einen Schaden mitverantwortlich, der gefährdete und schadensanfällige Rechtsgüter leichtfertig erhöhten Risiken aussetzt und auf diese Weise überflüssige Gefahrenlagen schafft (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2002, Az.: X ZR 250/00, zitiert nach juris, RdN 41; OLG Köln, Urteil vom 03.07.1998, Az.: 19 U 284/97, zitiert nach juris, RdN 36).
  • OLG Frankfurt, 03.02.1999 - 19 U 190/98

    Versenden eines Schecks im Fensterumschlag als grobe Fahrlässigkeit

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    So hat der Bundesgerichtshof die Versendung eines Verrechnungsschecks über eine Summe von 306.250,00 DM mit einfacher Post als keinen Umstand gewertet, der den Vorwurf des Mitverschuldens begründet, sofern der verwendete Briefumschlag neutral ist und nicht erkennen lässt, dass sich ein Scheck in diesem befindet (vgl. BGH, Urteil vom 16.06.1998, Az.: XI ZR 254/97, zitiert nach juris, RdN 8, anders bei einem Fensterumschlag OLG Frankfurt, WM 1999, 1318).
  • BGH, 21.11.1996 - I ZR 139/94

    Abtretung von Schadensersatzansprüchen an den Transportversicherer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 08.12.2004 - 18 U 163/04
    Soweit die Klägerin in den übrigen Fällen keine Abtretungserklärungen zur Akte gereicht hat, ergibt sich ihre Aktivlegitimation aufgrund einer stillschweigenden Abtretung durch die Versenderin, die in der Überlassung der Schadensunterlagen zu sehen ist (vgl. BGH NJW 1997, 729).
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